Urheberrechtliche Abmahnung wegen des Anschauens eines Streams eines Films … Kann das sein?
Seit einigen Jahren sind Abmahnung wegen Streaming bekannt geworden. Dies bedeutet, dass Inhaber von Telefonanschlüssen urheberrechtlich abgemahnt wurden, weil von ihrem Anschluss eine Videodatei per Stream angesehen wurde. Die Abmahnungen werden von verschiedenen Kanzleien ausgesprochen und betreffen Videos aus dem Pornobereich. Doch …
Kein Grund zur Panik bei einer Streaming-Abmahnung
es gibt keinen Grund zur Panik. Die Abmahnungen sind aus unserer Sicht nicht berechtigt. Es ist bislang unklar, wie die Kanzleien an die IP-Adresse des Anschlussinhaber gekommen sein soll. Nach heutigem Stand ist dies nicht möglich, ohne dass dabei auf der Seite des angeblichen Inhabers der Rechte an dem Video eigene Rechtsverletzungen begangen wurden.
Zudem muss davon ausgegangen werden, dass durch Streaming gar keine Rechtsverletzung erfolgt ist. Wenn am PC des Nutzers keine Speicherung (außer der vorübergehenden Zwischenspeicherung) erfolgt, wurde das Werk nicht vervielfältigt. Ein Ansatzpunkt für eine Rechtsverletzung entfällt damit.
Erwartungsgemäß werden von den Abmahnern Parallelen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der Betreiber der Plattform kino.to gezogen. Dort wurden jedoch die Betreiber der Streaming-Plattform, die Videos und Filme illegal auf eine selbst betriebene Plattform gestellt haben, verurteilt. Hier geht es jedoch um den Nutzer vor dem Bildschirm. Dieser kann nach unserer Ansicht nicht erkennen, ob das auf der Plattform eingestellt Video dort legal oder illegal zu sehen. Zudem betreffen die uns bekannten Abmahnungen eine grundsätzlich legale Plattform.
Natürlich ist der freie Zugang zu Porno-Videos aus jugendschutzrechtlicher Sicht in Deutschland nicht zulässig. Hier geht es jedoch um eine urheberrechtliche Frage.
Keine automatische Haftung des Anschlussinhabers
Schließlich bleibt noch, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch haftet. Dazu hat sich im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing eine zunehmend differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Eine umfassende Haftung des Anschlussinhabers gibt es nicht.
Die uns bekannten Abmahnungen der Kanzleien weisen Formulierungen auf, die aus den bisherigen Abmahnungen wegen der Rechtsverletzungen durch Filesharing stammen. Diese passen nicht zu dem erhobenen Vorwurf der Rechtsverletzung durch Streaming.
Bei einer hohen Quote der uns bekannten Streaming-Abmahnungen haben wir aufgrund nachprüfbarer Ansatzpunkte festgestellt, dass die Vorwürfe auch aus rein tatsächlichen Gründen nicht berechtigt sein können. Aufgrund der neuen Regelung des § 97a Absatz 4 UrhG muss der Abmahner bei unberechtigten oder unwirksamen Abmahnungen die Kosten der Rechtsverteidigung erstatten. Dass hier nun Abmahnungen von einem nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen ausgesprochen werden und die Zahlungen auch direkt auf ein Konto des Schweizer Unternehmens erfolgen sollen, hat damit aber sicher nichts zu tun …. oder?!
Wir sehen die Abmahnungen sehr kritisch. Es ist abzuwarten, wann und wie offen gelegt wird, wie die Kanzleien bzw. deren Auftraggeber an die IP-Adressen gekommen sind. Neben den weiteren rechtlichen Fragen, ist dies einer der aktuell wichtigsten Punkte der Abmahnungen. Dies wird sich wohl erst in den ersten Gerichtsverfahren zu den Fällen klären lassen.
Wir empfehlen, keine Unterlassungserklärung abzugeben und auch nicht den geforderten Betrag zu zahlen. Lassen Sie den Fall von einer Rechtsanwaltskanzlei ihres Vertrauens prüfen.